Das Behindertentestament

26. November 2019

Eine Zusammenfassung der Abendveranstaltung vom 05.11.2019 aus der Vortragsreihe rund um das Leben

Die Frage nach dem Bedarf eines besonderen Testamentes in Familien mit einem Menschen mit Beeinträchtigung klärte sich direkt zu Beginn der Abendveranstaltung. Viele interessierte Familienmitglieder waren gekommen. Sie hörten, dass testamentarische Vorsorge in jedem Fall wichtig und in diesem Fall nahezu zwingend ist. Individuelle Beratung dazu gibt ein Notar des jeweiligen Vertrauens.

Das Behindertentestament will erreichen, dass trotz des Erbfalles Sozialleistungen weiter erbracht werden. Der Zugriff auf das vom Kind mit Beeinträchtigung Ererbte soll abgewehrt werden. Es soll selbst und die anderen Familienmitglieder mehr erhalten, als sie ohne die besondere Gestaltung erhielten:

Grundlagen des Behindertentestamentes
Das behinderte Kind wird zu einer knapp oberhalb seines Pflichtteils liegenden Quote zum (nicht befreiten) Vorerben
eingesetzt. Zu Nacherben auf dessen Tod werden dessen Abkömmlinge (sofern vorhanden) bzw. der überlebende Ehegatte sowie ersatzweise gesunde Geschwister oder andere Verwandte bestimmt. Für den Erbteil des behinderten Kindes wird Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB angeordnet und schließlich der Testamentsvollstrecker nach § 2216 Abs. 2 BGB bindend angewiesen, dem behinderten Kind aus den Erträgnissen des Erbteils sozialleistungsunschädliche Zuwendungen zu machen.

Das Behindertentestament steht derzeit auf sicherem Boden und wird in der Rechtsprechung anerkannt. Gleichwohl ist es in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Es gilt nicht „selbst ist der Mann/die Frau“. Ein Behindertentestament darf nur mit fachkundiger Unterstützung verfasst werden!

In der anschließenden Diskussion ergaben sich viele Fragen. Die TeilnehmerInnen des Abends waren motiviert, sich dem Thema zuzuwenden.

Hilfreicher Link:

bvkm.de/ratgeber/vererben-zugunsten-behinderter-menschen/



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